Vorpraktikum / Praxismodul
Bauingenieurwesen
Für den Studiengang Bauingenieurwesen ist ein 12-wöchiges Vorpraktikum erforderlich. Dieses Vorpraktikum ist grundsätzlich vor Studienbeginn zu erbringen. Aktuell ist diese Regelung coronabedingt ausgesetzt und das Vorpraktikum kann bis zum Ende des dritten Semesters erbracht werden. Der fristgerechte Nachweis des gesamten Praktikums ist Sache der Studentin / des Studenten. Es wird empfohlen, sich entsprechend frühzeitig um die Anerkennung zu bemühen, damit die jeweiligen Fristen erfüllt werden können
Umweltingenieurwesen
Für den Studiengang Umweltingenieurwesen ist kein Vorpraktikum erforderlich
Fragen zum Vorpraktikum
Das Vorpraktikum wird aktuell für die Einschreibung ausgesetzt und muss bis zum Ende des dritten Semesters erbracht werden. Es wird aber empfohlen, die 12 Wochen Vorpraktikum, bereits vor Studienbeginn zu absolvieren. Dadurch kann sich der Studierende nach Studienbeginn voll und ganz auf sein Studium konzentrieren und sie/er wird auch in der vorlesungsfreien Zeit nicht vom Praktikum "abgelenkt".
Nur wenn zum Ende des 3. Fachsemesters das vollständige Vorpraktikum anerkannt worden ist, kann an weiteren Prüfungen teilgenommen werden (Prüfungssperre). Dies gilt auch für Prüfungen aus niedrigen Fachsemestern.
Die Vorpraktikumsregelung gilt in folgender Form auch für Wechsler von anderen Hochschulen/Universitäten. [siehe auch BBPO 2011 (Anlage 4)]:
- wenn sie in das 3. Fachsemester eingestuft werden, muss das Vorpraktikum bis zum Ende des 3. Fachsemesters anerkannt sein.
- wenn sie in das 5. Fachsemester (oder höher) eingestuft werden, muss das Vorpraktikum zur Einschreibung anerkannt sein. Ohne vollständig anerkanntes Vorpraktikum erfolgt keine Einschreibung. Wechsler vereinbaren diesebzüglich bitte mit der/dem Vorpraktikumsbeauftragten/m einen Anerkennungstermin im Vorfeld
Grundlage für das Anerkennungsverfahren ist die \href{(##}{Vorpraktikumsordnung}. Zur Anerkennung sind vorzulegen:
- Das vorausgefüllte Formular "Anerkennung Vorpraktikum", nur die oberen blau gekennzeichneten Bereiche leserlich ausfüllen, im Zweifelsfall Feld frei lassen.
- Die Vorpraktikumsbescheinigung gemäß BBPO 2011 (Anlage 4) oder ein entsprechendes Zeugnis des/der Praktikumsbetriebe/s (jeweils mit Firmenstempel und Unterschrift mit Benennung von Name und Position der/des Unterzeichnenden/Unterzeichners.
- Das Berichtsheft gemäß BBPO 2011 es sind Wochenberichte anzufertigen - Umfang: siehe Vorpraktikumsordnung (2 Seiten je Woche, z.B. Schriftgröße 11pt). Auf eine entsprechende äußere Form ist zu achten (Heftung, Seitenzahlen, Überschriften). Skizzen, Bilder und Fotos sind gewünscht und tragen zum Verständnis des Berichtes bei.
- Gemäß Vorpraktikumsordnung sind die Berichte vom Betreuer im Praktikumsbetrieb gegenzuzeichnen, ggf. mit Benennung von Name und Position der/des Unterzeichnenden.
- ALTERNATIV: Ausbildungsnachweis eines anerkennungsfähigen Berufs (siehe Vorpraktikumsordnung), dann keine Vorlage von Berichtsheften erforderlich
Sie erhalten auf dem Formular "Anerkennung Vorpraktikum" die Anerkennung durch Stempel und Unterschrift (Original, bitte sorgfältig aufbewahren!).
Die Vorpraktikumsordnung fordert 12 Wochen Vorpraktikum, von denen mindestens 6 Wochen auf Baustellen des "Bauhauptgewerbes" zu absolvieren sind. Es können aber auch alle 12 Wochen auf Baustellen des "Bauhauptgewerbes" erbracht werden. Es ist ein Baustellenpraktikum zu absolvieren, also kein "Bauleitungspraktikum". Die Nähe zu den bauausführenden Menschen, also den Handwerkern, ist hierunter zu verstehen. In jedem Fall anerkennungsfähig sind Praktika im Bereich Maurerhandwerk, Beton- und Stahlbetonbau (Hochbaufacharbeiter), Zimmererhandwerk und Straßenbau. Näheres regelt die Vopraktikumsordnung. Im Zweifel sollte rechtzeitig vor Antritt zum Praktikum Rücksprache mit der/dem Vorpraktikumsbeauftragten des fbb gehalten werden.
Nicht anerkennungsfähig für die 6 Wochen "Bauhauptgewerbe", aber für die verbleibenden 6 Wochen, sind zum Beispiel Büropraktika bei Ingenieur- oder Architekturbüros, Praktika bei (Bau-)Behörden oder Praktika im "Baunebengewerbe". Auch hier gilt: Im Zweifel rechtzeitig vor Antritt Rücksprache mit der/dem Vorpraktikumsbeauftragten des fbb halten.
Wichtig für andere Praktika: den Nachweis über den äquivalenten Inhalt anderer Praktika (im Ausland, im Rahmen anderere Ausbildungen, im Rahmen der FOS, u.ä.) ist durch die/den Studierende/n zu erbringen. Hierzu sind entsprechende mindestens gleichwertige Dokumente (Zeugnisse, Berichtshefte u.ä.) vorzulegen. Können diese Dokumente/Nachweise nicht vorgelegt werden, kann keine Anerkennung erfolgen!
- unvollständig vorgelegte Unterlagen (z.\,B. fehlende Bescheinigungen/fehlende Zeugnisse, fehlende Wochenberichte, unvollständige oder zu kurze Berichtshefte)
- Vorlage von schlampigen, unordentlichen Unterlagen
- Täuschungsversuche, zum Beispiel nicht selbst angefertigte Berichtshefte
- inhaltlich falsche Praktika oder Ausbildungen (z.\,B. Praktika in den falschen Betrieben, Ausbildung in einem nicht in der Vorpraktikumsordnung genannten Beruf (dann ggf. teilweise Anerkennung)
- unvollständig vorgelegte Unterlagen...zum Beispiel
- fehlende Bescheinigungen/fehlende Zeugnisse
- fehlende Wochenberichte
- unvollständige oder zu kurze Berichtshefte, aber auch bei Vorlage von schlampigen, unordentlichen Unterlagen
- Täuschungsversuche, zum Beispiel nicht selbst angefertigte Berichtshefte
- inhaltlich falsche Praktika oder Ausbildungen..zum Beispiel
- Praktika in den falschen Betrieben
- Ausbildung in einem nicht in der Vorpraktikumsordnung genannten Beruf (dann ggf. teilweise Anerkennung)
Eine ganze Reihe von Ausbildungsberufen sind voll oder teilweise anerkennungsfähig. Siehe hierzu \href{(###}{Vorpraktkumsordnung}
Die Anerkenung für Studienbewerber und Studierende findet bis auf Weiteres immer nach individueller Terminvereinbarung statt. Terminanfragen sind per E-Mail an die/den Vorpraktikumsbeauftrage/n zu richten.
Informationen zum Praxismodul
Kontakt
Kerstin Kärcher
Kommunikation
Haardtring 100
64295 Darmstadt
Büro: A12, 1.06